Die generalistische Pflegeausbildung
Im Januar 2020 wurde die generalistische Pflegeausbildung eingeführt. Diese befähigt die Auszubildenden, Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen zu pflegen. Die generalistische Pflegeausbildung schließt nach drei Jahren mit dem Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ ab.
Da die Absolventinnen und Absolventen nach der Ausbildung in allen Versorgungsbereichen der Pflege arbeiten können, stehen ihnen vielfältige Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Zudem wird der Berufsabschluss automatisch EU-weit anerkannt, sodass die Möglichkeit besteht, auch im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.
Neben der Betreuung und Förderung pflegebedürftiger Personen erleben Pflegefachpersonen im Krankenhaus ein hochdynamisches und medizinisches Berufsfeld. Immer mehr gewinnen auch Themen wie E-Health, technische Assistenzsysteme und Digitalisierung in der stationären und medizinischen Pflege an Bedeutung.
Die Ausbildung
In der generalisitischen Pflegeausbildung lernen die Auszubildenden unterschiedliche Versorgungsbereiche der Pflege kennen. Die praktischen Einsätze finden an verschiedenen Einsatzorten statt:
Ausgebildete Pflegefachpersonen übernehmen Pfachlich anspruchsvolle pflegerische Aufgaben. Hierzu zählen beispielsweise die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, die Organisation des Pflegeprozesses und die Qualitätssicherung der Pflege.
In der generalistischen Pflegeausbildung bekommen Auszubildende Einblicke in das Einsatz- und Betätigungsfeld und sie können zahlreiche Erfahrungen über alle Altersstufen der zu Pflegenden hinweg sammeln.
Ausbildungseignung
Der Pflegeberuf zeichnet sich durch Arbeit eng am Menschen aus. Daher kann dieser Beruf nur durch Personen ausgeübt werden, die gesundheitlich fit sind. Außerdem sollten die künftigen Pflegefachkräfte sich selbst einschätzen, ob dieser Beruf das richtige für sie ist:
Bewerberinnen und Bewerber für die Pflegeausbildung müssen zudem ausreichende Deutschkenntnisse (mind. B2 Zertifikat) haben.
Theoretischer & praktischer Unterricht
Die berufliche Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an Pflegeschulen und einer praktischen Ausbildung bei einer Ausbildungseinrichtung (sogenannter Träger der praktischen Ausbildung). Zu den Ausbildungseinrichtungen gehören Krankenhäuser, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung und Einrichtungen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
Unterricht und praktische Ausbildung wechseln sich ab. Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung erfolgt jedoch beim Träger der praktischen Ausbildung.
Der Auszubildende schließt mit dem Träger der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsvertrag ab. Dieser übernimmt damit die Verantwortung für die gesamte praktische Ausbildung – auch an den anderen Einsatzorten.
Mit einer Pflegeschule kann kein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden.
Ausbildungsvertrag
Der Auszubildende schließt mit dem Träger der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsvertrag. Dieser muss unter anderem enthalten:
Prüfungen
Jahreszeugnis
Die Auszubildenden erhalten für jedes Ausbildungsjahr ein Jahreszeugnis von der Pflegeschule über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. Für jeden dieser beiden Bereiche wird eine Note gebildet. Bei der Notenfindung für die praktische Ausbildung wirkt der Träger der praktischen Ausbildung mit.
Qualifizierte Leistungseinschätzungen
In die Note für die praktische Ausbildung fließen auch die qualifizierten Leistungseinschätzungen ein. Diese wird von jeder Einrichtung über den bei ihr durchgeführten Einsatz erstellt, die an der Ausbildung beteiligt ist. Die Leistungseinschätzung wird den Auszubildenden bekannt gemacht und erläutert, wenn sie ihren Einsatz beenden.
Zwischenprüfung
Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine sogenannte „Zwischenprüfung“ durchgeführt. Bei Defiziten sind zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs zu ergreifen. Die Ausbildung kann davon unabhängig fortgesetzt werden.
Staatliche Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung legen die Auszubildenden an der Pflegeschule ab, an welcher sie die Ausbildung abschließen. Die schriftliche Prüfung besteht aus drei zweistündigen Klausuren an aufeinanderfolgenden Tagen. Der mündliche Teil der Prüfung dauert zwischen 30 und 45 Minuten nach einer angemessenen Vorbereitungszeit.
Die praktische Prüfung wird in der Regel bei der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde.
Bei Nichtbestehen können einzelne Prüfungsteile einmalig wiederholt werden. Im Abschlusszeugnis werden die Noten für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung sowie eine daraus errechnete Gesamtnote ausgewiesen. Nach dem Erhalt des Zeugnisses über die bestandene Prüfung ist bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ zu beantragen.
Weiterbildung und Karriere
Die Entwicklungsmöglichkeiten von professionell Pflegenden sind vielfältig. Es gibt zahlreiche Fort- und Weiterbildungen, die dazu dienen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten oder weiterzuentwickeln. Sie eröffnen neue Perspektiven und können einen beruflichen Aufstieg befördern.
Professionell Pflegende können sich auf einen bestimmten Bereich spezialisieren, wie z. B. auf die Intensiv- oder die gerontopsychiatrische Pflege. Sie können sich aber auch für die Praxisanleitung oder zur Übernahme einer Leitungsposition fortbilden.
Professionell Pflegende mit einer dreijährigen Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann haben zudem die Möglichkeit, einen akademischen Abschluss in der Pflege auf Bachelorniveau anzuschließen. Die Studienzeit kann sich durch Anrechnung der Pflegeausbildung verkürzen.
Die Möglichkeiten sind zahlreich und vielfältig. Fort- und Weiterbildungen sowie auch ein Studium eröffnen neue Karrierewege und Aufstiegschancen.
Bei Nichtbestehen können einzelne Prüfungsteile einmalig wiederholt werden. Im Abschlusszeugnis werden die Noten für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung sowie eine daraus errechnete Gesamtnote ausgewiesen. Nach dem Erhalt des Zeugnisses über die bestandene Prüfung ist bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ bzw. „Pflegefachhelfer“ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu beantragen.
Quelle (Auszüge): www.pflegeausbildung.net